Hinweisgeberschutzgesetz
Gemäß § 12 HinSchG sind wir seit dem 2. Juli 2023 dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.
Unsere interne Meldestelle erreichen Sie unter:
E-Mail: hinweis@awo-wiesbaden.de
Das Hinweisgeberschutzgesetz dient dem Schutz natürlicher Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder bereits im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erlangen und diese über die gesetzlich vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Ziel des Gesetzes ist es, hinweisgebende Personen wirksam und umfassend zu schützen.
Geschützt sind insbesondere Meldungen über:
- Verstöße gegen Strafvorschriften
- bußgeldbewehrte Verstöße
- Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften
- Verstöße gegen umweltrechtliche oder datenschutzrechtliche Bestimmungen
- Verstöße, die den Schutz von Leben, Gesundheit oder die Rechte von Beschäftigten betreffen
Voraussetzung für den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist, dass sich die Meldung auf den Beschäftigungsgeber oder auf eine andere Stelle bezieht, mit der die hinweisgebende Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stand.
Die Meldung muss sich auf den Beschäftigungsgeber oder auf eine andere Stelle beziehen, mit der die hinweisgebende Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stand.
Bitte beachten Sie, dass Hinweisgebende gemäß § 38 HinSchG zum Ersatz eines Schadens verpflichtet sind, wenn dieser durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Darüber hinaus kann die wissentlich unrichtige Offenlegung einer Falschmeldung gemäß § 40 HinSchG mit einem Bußgeld geahndet werden.
